Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 26. Au- gust 2025 ein.
E. 2.1 Das Sozialversicherungsrecht kennt keine Beweismittelbeschränkungen. Der in Art. 29 Abs. 2 Bun- desverfassung (BV, SR 101) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise einzubringen, mit entsprechenden Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Das Ge- richt hat rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1, 127 I 54 E. 2b). Es besteht aber kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, jederzeit mit neuen Eingaben an die Rechtsmittelbehörde gelangen zu können. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung kann sie aber auch unaufgefordert eingereichte Belege und unaufgeforderte Parteivorbringen berücksichtigen, soweit sie für die Ent- scheidung von Bedeutung sind.
E. 2.2 Zu unterscheiden von der prozessualen Frage nach der Berücksichtigung neuer Tatsachenbehaup- tungen und neuer Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist die materiellrechtliche Frage nach dem für den kantonalen und den letztinstanzlichen Richter massgeblichen Sachverhalt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Es sind also nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend (BGE 116 V 246 E. 1a mit Hinweisen). Deshalb sollen Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeit- punkt verändert haben, in der Regel Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130
Seite 4 von 14 V 138 E. 2.1). Demgegenüber sind Tatsachen, die sich zwar erst nach Erlass der Verwaltungsverfügung verwirklicht, aber den massgeblichen Sachverhalt nicht verändert haben, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGer 8C_506/2022 vom 21.06.2023 E. 4).
E. 2.3 Der Bericht von Dr. med. B.___ datiert vom 26. August 2025. Er bezieht sich jedoch (auch) auf den Gesundheitszustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung und kann und im Rahmen des oben Ge- sagten berücksichtigt werden.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente.
E. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
E. 3.3 Die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs ist in Art. 28b IVG geregelt. Gemäss dieser Bestim- mung entspricht bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invalidi- tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Abs. 4 festgelegten prozentualen Anteile.
E. 3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand-
Seite 5 von 14 lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
E. 4 Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).
E. 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in wel- chem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits- unfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2).
E. 4.2 Zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen unterbreiten die IV-Stellen die not- wendigen Akten dem zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die RAD stellen den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zu. Darin enthalten sind die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Art. 49 Abs. 3 IVV).
E. 4.3 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be- weismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle- digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Seite 6 von 14 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 5.1 Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wies die Beschwerdegegne- rin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab. Der Versicherte sei gemäss versiche- rungsmedizinischer Beurteilung in einer leichten bis mittelschweren, teilweise sitzenden Tätigkeit, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung und ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik sowie der Möglichkeit, ungehindert eine Toilette aufsuchen zu können, uneingeschränkt arbeitsfähig. Der abge- legene Wohnort und die Schwierigkeit, sich in neue betriebliche Strukturen einzufügen, seien grund- sätzlich invaliditätsfremde Faktoren. Aufgrund des Schweregrads der gesundheitlichen Einschränkun- gen sei nicht davon auszugehen, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finde und dass eine längere Einarbeitung notwendig wäre. Da der Versicherte weiterhin ein Jahreseinkommen im bisherigen Umfang erzielen könnte, könne keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse festgestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2025 gel- tend, die Beschwerdegegnerin nehme in der ablehnenden Verfügung nicht Stellung zur Rechtspre- chung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter, die vorsehe, dass unter gewissen Umständen von einer Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Spätestens mit der RAD-Einschät- zung von Oktober 2024 habe der Sachverhalt bezüglich medizinischer Zumutbarkeit einer (Teil-) Er- werbstätigkeit festgestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits 62 ¼ Jahre alt gewesen. Wenn man davon ausgehe, dass der Sachverhalt erst mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. med. B.___ vom
26. August 2025 sauber erstellt worden sei, wäre er im massgebenden Zeitpunkt bereits 63-jährig ge- wesen. Bei beiden Betrachtungsweisen sei die verbleibende Aktivitätsdauer verschwindend klein. Ge- mäss IK-Auszug habe er (mit Ausnahme einer unselbständigen Tätigkeit von drei Monaten im Jahr
2007) seit 1991 durchgehend als Selbstständigerwerbender AHV-Beiträge geleistet. Im Weiteren ver- weist der Beschwerdeführer auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts. So hielt er unter ande- rem fest, da er bedeutend länger einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sei als die Versicherte im Urteil vom 20. Januar 2020 (9C_644/2019 E. 4.3.2), müsse auch bei ihm eine ausgeprägte arbeits- marktliche Desintegration festgestellt werden. Auch der Sachverhalt im Entscheid vom 30. Juli 2014 (9C_272/2014 E. 3.4) sei ohne Weiteres mit seinem vergleichbar. Letztlich sei auch mit Verweis auf den Entscheid vom 29. Dezember 2009 (9C_578/2009 E. 4.3.2) davon auszugehen, dass bei ihm keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Des Weiteren verfüge er über keine abgeschlossene Berufs- lehre, sondern lediglich über eine Anlehre als Maler. Zudem gehöre auch der – an sich invaliditäts- fremde – Umstand, dass er abgeschieden am Arnisee wohne, seines Erachtens zu den zu berücksichti- genden "persönlichen Umständen". Angesichts der sehr kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer sei es
Seite 7 von 14 ihm nicht zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten. Aufgrund seiner beinahe drei Jahrzehnte dauernden Selbständigkeit, die er ohne Angestellte in der Abgeschie- denheit ausgeübt habe, sei es absolut unrealistisch, dass er sich mit einem absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand als unselbständiger Arbeitnehmer in eine neue Struktur einfügen könne. Folglich könne ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden, weshalb ihm eine ganze Rente aus- zurichten sei.
E. 5.3 In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 machte die Beschwerdegegnerin geltend, da der Be- schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei und diese sowieso aufgeben müsse, stelle sich vorliegend (anders als im zitierten Entscheid 9C_578/2009 vom 29.12.2009 E. 4.3.2) die Frage, ob die Aufgabe der angestammten Tätigkeit zumutbar sei, gar nicht. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Schadenminderungspflicht nicht gelten soll. Der Beschwerdeführer wohne gemäss search.ch in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter seiner Kinder, was den Umstand, dass er seine selbstständige Tätigkeit "ohne Angestellte als Bauer in der Abgeschiedenheit ausübte" doch erheblich relativiere, so- fern damit die für eine berufliche Umstellung notwendige soziale Anpassungsfähigkeit in Frage gestellt werden soll.
E. 5.4 In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, der zitierte BGer 9C_578/2009 sei nur einer unter vielen höchstrichterlichen Entscheiden, die bestätigten, dass bei Ver- sicherten in seinem Alter, die am Ende ihrer Berufskarriere stünden und über Jahrzehnte selbstständig erwerbstätig gewesen seien, weder die Aufnahme einer neuen angepassten Tätigkeit noch die Auf- nahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar sei. Es erscheine irrelevant, ob er ganz oder nur teil- weise in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Er wohne tatsächlich abgeschieden in Vorder- arni ohne seine Expartnerin und Kinder, welche in Silenen wohnen würden. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, welche aus dieser falsch dargestellten Familienkonstellation Rückschlüsse auf die berufliche Anpassungsfähigkeit ziehe, könne nicht gefolgt werden.
E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 ein, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei und diese behinde- rungsbedingt aufgeben müsse. Sie hielt weiter fest, vom Versicherten werde nicht bestritten, dass er in medizinischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Der Beschwer- deführer habe in den Jahren 2018 bis 2022 ein Einkommen von durchschnittlich CHF 23'580 erzielt. Entsprechend seien ihm auch sehr einfache Hilfsarbeitertätigkeiten im Niedriglohnbereich zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten, bei welchen es keine Rolle spiele, ob ein Lehrabschluss vorliege, bedürften regelmässig einer geringen Anlernzeit, so dass die vergleichsweise kurze Resterwerbstätigkeit einer arbeitsmarktlichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund seien die in der Beschwerde angeführten Beispiele nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Im Urteil
Seite 8 von 14 9C_644/2019 (vom 20.01.2020) seien die behinderungsbedingten Einschränkungen viel grösser als vorliegend. Im Urteil 9C_272/2014 (vom 30.07.2014) habe das Bundesgericht nicht begründet, wes- halb es zum Schluss gekommen sei, dass das Finden einer Anstellung nach rund zwanzigjähriger selbst- ständiger Erwerbstätigkeit kurz vor Eintritt in das AHV-Alter "völlig unwahrscheinlich" sei. Diese Integ- rationsschwierigkeiten würden sich relativieren, wenn es um einfache Hilfstätigkeiten gehe, die ledig- lich eine kurze Einarbeitungszeit oder Einweisung erfordere und ohne oder mit wenig Aufsicht durch- geführt werde (wie beispielsweise Bergbahnmitarbeiter, was der Beschwerdeführer vermutlich bereits einmal ausgeführt habe). Bezüglich des Urteils 9C_578/2009 (vom 29.12.2009) wiederholte die Be- schwerdegegnerin das bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 Gesagte. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einfluss des Lebensalters auf die Verwertbarkeit nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen lasse, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
E. 6 Die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers präsentiert sich – unter Berück- sichtigung der wichtigsten medizinischen Akten – wie folgt:
E. 6.1 Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 zu den mit der IV-Anmel- dung eingereichten Arztberichten fest, die verschiedenen bestehenden Diagnosen (Hohlspreizfuss beidseits, Halux valgus rechts, beginnende Krallenzehen, Zystholithiasis bei Prostatasyndrom, Rezidiv eines Harnblasensteines und Morbus Dupuytrens, vgl. BG-act. 8) seien mit einer Behandlung grund- sätzlich zu verbessern. Ob nach Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen dauerhafte Ein- schränkungen bestehen, sei noch nicht sicher abzuschätzen. Sie empfahl die Einholung eines Verlaufs- berichts in fünf Monaten (BG-act. 11).
E. 6.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete im Verlaufsbericht vom
21. Oktober 2024 den Gesundheitszustand als verschlechtert bei gleichgebliebener Diagnose. Dem Be- richt beigelegt war ein Arztbericht vom 16. Mai 2024 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie (BG-act. 13).
E. 6.3 In der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 kommt Dr. C.___ zum Schluss, dass offiziell keine Arbeitsunfähigkeit als Landwirt attestiert worden sei. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 100- prozentige Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbe- lastung, zumindest teilweise sitzend, mit freiem Zugang zu einer Toilette, ohne Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik (BG-act. 16).
E. 6.4 Im Arztzeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 hielt Dr. med. D.___ fest, dem Versicherten seien durch seine Fussprobleme längere Gehstrecken oder auch nur längeres Stehen in unpassenden Schuhen kaum möglich und mit Schmerzen verbunden. Durch die Finger-
Seite 9 von 14 kontrakturen seien feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr möglich. Wegen den rezidivierenden Bla- sensteine müsse er rasch und plötzlich das WC aufsuchen. Aufgrund der Gesamtheit aller Beschwerden kann sich der Arzt keine geeignete Tätigkeit mehr vorstellen (BG-act. 20).
E. 6.5 Zu diesem Bericht nahm Dr. C.___ am 22. April 2025 Stellung und hielt fest, von Seiten des Haus- arztes würden keine neuen Berichte oder bisher nicht bekannte Funktionseinschränkungen benannt (BG-act. 26).
E. 6.6 Dr. med. B.___ stellte mit Arztbericht vom 26. August 2025 (inklusive Antworten auf Fragen von Inclusion Handicap) folgende Diagnosen:
• invalidisierende Fussschmerzen bds. mit/bei: komplexe, kombinierte Fehlstellung mit Hohl-/Spreizfuss und Metatarsus adductus sowie Hallux Valgus et Rigidus bds., re. > li., beginnende (flexible) Krallenzehen bds.
• Verdacht auf Morbus Ledderhose bds.
• schwerer Morbus Dupuytren bds., re. > li., Stadium 3 - 4 nach Tubiana
• Status nach TUP-Blasenlithotrypsie am 21.02.2018, Rezidiv-OP 2023 Der Orthopäde kommt zum Schluss, dass aufgrund der Fussbeschwerden eine Rückkehr in den ange- stammten Beruf als Landwirt nicht mehr möglich sei. Aufgrund der Einschränkungen an beiden Händen und in Anbetracht des Alters des Patienten bestehe auch keine realistische Wiedereingliederungsfä- higkeit in einen angepassten Beruf. Die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Land- wirt und Maler schon vor Verfügungserlass am 4. Juli 2025 festhalten lasse, wird von Dr. med. B.___ bejaht (BF-act. 4 [gemäss Verzeichnis Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Beilage 3]).
E. 7 Vor Obergericht nicht (mehr) bestritten ist die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in seiner angestammten Tätigkeit. Diese wurde auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Stellungnahmen vom 03.10.2025 und 20.11.2025). Auf der anderen Seite bestreitet der Beschwerde- führer nicht, dass er in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist (siehe auch Bericht Dr. B.___, E. 6.6 hievor). Soweit er mit dem fortgeschrittenen Alter, der seit 1991 durchgehen- den Tätigkeit als Selbstständigerwerbender, der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration, der fehlenden Berufslehre und dem abgelegenen Wohnort argumentiert, betrifft dies nicht die Arbeitsfä- higkeit als solche, sondern deren Verwertbarkeit.
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
Seite 10 von 14
E. 8.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist be- zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; BGer 9C_830/2007 vom 29.07.2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkeh- ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben- heiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst- aussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGer 9C_910/2011 vom 30.03.2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent- gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann je- doch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränk- ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- den einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_416/2020 vom 02.12.2020 E. 4, 8C_434/2017 vom 03.01.2018 E. 7.2.1). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 vom 23.08.2018 E. 3.2).
E. 8.2 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtspre- chungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Mög- lichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön- lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 f.). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
Seite 11 von 14 berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; BGer 8C_645/2017 vom 23.01.2018 E. 3.1).
E. 8.3 Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizini- schen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumut- barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, BGE 138 V 457 E. 3.4).
E. 9 Mit der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 oder spätestens mit dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 26. August 2025 stand die 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Zu jenem Zeitpunkt war der am 19. August 1962 geborene Beschwerdeführer 62 Jahre und 2 Mo- nate beziehungsweise 63 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von 2 Jahren (oder allenfalls 2 Jah- ren und 10 Monaten) bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters schliesst die Verwertbarkeit für sich allein zwar noch nicht aus. In casu liegen jedoch zusätzlich qualifizierende Elemente vor, welche sich ebenfalls negativ auf die Möglichkeit einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auswirken.
E. 9.1 Ein Berufswechsel im Alter von 62 bis 63 Jahren ist auch bei gesunden Personen nicht von heute auf morgen möglich. Dem gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer ist deshalb eine ange- messene Übergangsfrist zu gewähren, was die verbleibende Aktivitätsdauer zusätzlich verkürzt.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem bisherigen Beruf zu 100 Prozent arbeitsunfähig, sodass er sich
– um die Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten zu können – beruflich neu orientieren muss. Dies- bezüglich kann der Beschwerdegegnerin soweit beigepflichtet werden, als vorliegend (anders als im Entscheid 9C_578/2009 vom 29.12.2009 E. 4.3.2) die angestammte Tätigkeit sowieso aufgegeben wer- den muss und sich insofern die Frage, ob die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, gar nicht stellt. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich auf die neue berufliche Situation einzu- stellen hat. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob er hierzu unter den gegebenen Umständen überhaupt noch in der Lage ist und eine Arbeitsstelle in angepasster Tätigkeit finden kann.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer kann auch nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit verwertbar wären. Er hat zwar eine Anlehre als Maler absolviert. Diese Tätigkeit ist jedoch ebenso wenig zumutbar wie die Tätigkeit im angestammten Beruf, da hierfür gemäss Dr. med. B.___ (Bericht vom 26.08.2025; E. 6.6) die gleichen Einschränkungen gelten.
E. 9.4 Zudem bestehen selbst in einer zumutbaren Verweistätigkeit gesundheitliche Einschränkungen. Das ergonomische Profil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung, zumindest teilweise sitzend, mit freiem Zugang zu einer Toilette. Arbeiten mit hohen
Seite 12 von 14 Anforderungen an die Feinmotorik sind jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Morbus Dupuytren an beiden Händen (Beugekontraktur der Finger, Bindegewebeverhärtung Handinnenfläche) nicht möglich (RAD-Stellungnahme vom 29.10.2024, E. 6.3; Bericht Dr. med. B.___ vom 26.08.2025, E. 6.6).
E. 9.5 Im Weiteren ist beim Beschwerdeführer die ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration zu be- rücksichtigen. Nach über 30-jähriger selbstständiger Tätigkeit (mehrheitlich in der Abgeschiedenheit) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er über die (für einen Berufswechsel) notwendige Anpassungsfähigkeit verfügt. So erachtete das Bundesgericht im Fall eines 60-jährigen Portiers, wel- cher 25 Jahre im gleichen Hotel tätig war und über keine Berufsbildung verfügte, ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit als wenig wahrscheinlich (BGer 9C_954/2012 vom 10.05.2013 E. 3.2). Vorliegend dauerte die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (des im massgebenden Zeitpunkt 2 - 3 Jahre älteren Ver- sicherten) noch deutlich länger als im genannten Entscheid. Der Beschwerdeführer war nämlich (mit Ausnahme einer unselbständigen Tätigkeit von 3 Monaten im Jahr 2007) seit 1991 als Selbstständiger- werbender tätig und hatte weder Vorgesetzte noch Angestellte.
E. 9.6 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin – dass sich der Beschwerdeführer "jahrzehntelang mit einem sehr niedrigen Einkommen" begnügt habe, weshalb ihm "sehr einfache Hilfstätigkeiten im Niedriglohnbereich zumutbar" seien, welche einer nur "geringen Anlernzeit" bedürften – führt zu kei- nem anderen Ergebnis. Denn auch wenn eine "vergleichsweise kurze Resterwerbszeit einer arbeits- marktlichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegensteht", so ist diese in casu nicht nur "vergleichs- weise", sondern effektiv sehr kurz, und bei der Abwägung sind auch die weiteren genannten Faktoren miteinzubeziehen.
E. 9.7 In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es nicht mehr realistisch, dass der Be- schwerdeführer nach so langer Selbstständigkeit kurz vor Eintritt ins AHV-Alter (auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt) noch eine Anstellung finden könnte. Somit fehlt es insgesamt an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit.
E. 10 Liegt nach dem Gesagten eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (siehe E. 3 und E. 8.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom
3. Oktober 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit explizit anerkannt (vgl. E. 7). Da sich seit der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 keine Änderungen der Funktionseinschränkungen ergeben haben (E. 6.5, vgl. auch angefochtene Verfügung), ist (spätestens) ab diesem Zeitpunkt von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit auszugehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 zum Leistungsbezug angemeldet hat (BG-act. 8) und das Wartejahr im Oktober 2025 abgelaufen ist, hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2025 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
Seite 13 von 14
E. 11 Der Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht erwartet von weiteren Beweisvor- kehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5).
E. 12 In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Verfügung vom 4. Juli 2025 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Ok- tober 2025.
E. 13.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 900.00 (inklusive Schreibgebühren und Barausla- genpauschale; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädi- gungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie ist der unterlie- genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).
E. 13.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An- spruch auf angemessene Parteientschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Praxisgemäss ist die Parteient- schädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – auf CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231]] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung geht zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV).
E. 13.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG VP 25 4) ist als gegen- standslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
Seite 14 von 14 Das Obergericht erkennt:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2025 Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu entrichten.
4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird als gegenstandslos gewor- den am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 24. April 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 25 17 OG VP 25 4
Entscheid vom 24. April 2026
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter Heinz Keller, Oberrichter Peter Sommer Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ vertreten durch RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Invalidenrente (IVG) (Verfügung vom 04.07.2025)
Seite 2 von 14 Prozessgeschichte: A. Der am 19. August 1962 geborene A.___ beantragte mit Anmeldung vom 6. Mai 2024 die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen, namentlich berufliche Integration/Rente. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Uri das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab. B. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. September 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er stellt folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsstelle Uri vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Ab- klärungen, insbesondere eine Abklärung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh- rers vornimmt.
3. Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. C. Am 19. September 2025 informierte das Obergericht die Beschwerdegegnerin über das Ergebnis einer ersten Prüfung der Akten – wonach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ziemlich unwahr- scheinlich erscheine – und regte an, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. In der hierzu am 3. Oktober 2025 abgegebenen Stellungnahme hielt die Beschwerdegegnerin an der ange- fochtenen Verfügung fest. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2025 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. E. Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 3. September 2025 sei abzuweisen. Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen.
Seite 3 von 14 Erwägungen: 1.
Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist einzutreten. 2.
Erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 26. Au- gust 2025 ein. 2.1 Das Sozialversicherungsrecht kennt keine Beweismittelbeschränkungen. Der in Art. 29 Abs. 2 Bun- desverfassung (BV, SR 101) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise einzubringen, mit entsprechenden Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Das Ge- richt hat rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1, 127 I 54 E. 2b). Es besteht aber kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, jederzeit mit neuen Eingaben an die Rechtsmittelbehörde gelangen zu können. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung kann sie aber auch unaufgefordert eingereichte Belege und unaufgeforderte Parteivorbringen berücksichtigen, soweit sie für die Ent- scheidung von Bedeutung sind. 2.2 Zu unterscheiden von der prozessualen Frage nach der Berücksichtigung neuer Tatsachenbehaup- tungen und neuer Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist die materiellrechtliche Frage nach dem für den kantonalen und den letztinstanzlichen Richter massgeblichen Sachverhalt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Es sind also nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend (BGE 116 V 246 E. 1a mit Hinweisen). Deshalb sollen Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeit- punkt verändert haben, in der Regel Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130
Seite 4 von 14 V 138 E. 2.1). Demgegenüber sind Tatsachen, die sich zwar erst nach Erlass der Verwaltungsverfügung verwirklicht, aber den massgeblichen Sachverhalt nicht verändert haben, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGer 8C_506/2022 vom 21.06.2023 E. 4). 2.3 Der Bericht von Dr. med. B.___ datiert vom 26. August 2025. Er bezieht sich jedoch (auch) auf den Gesundheitszustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung und kann und im Rahmen des oben Ge- sagten berücksichtigt werden. 3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs ist in Art. 28b IVG geregelt. Gemäss dieser Bestim- mung entspricht bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invalidi- tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Abs. 4 festgelegten prozentualen Anteile. 3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand-
Seite 5 von 14 lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4.
Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in wel- chem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits- unfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.2 Zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen unterbreiten die IV-Stellen die not- wendigen Akten dem zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die RAD stellen den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zu. Darin enthalten sind die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Art. 49 Abs. 3 IVV). 4.3 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be- weismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle- digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Seite 6 von 14 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.
5.1 Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wies die Beschwerdegegne- rin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab. Der Versicherte sei gemäss versiche- rungsmedizinischer Beurteilung in einer leichten bis mittelschweren, teilweise sitzenden Tätigkeit, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung und ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik sowie der Möglichkeit, ungehindert eine Toilette aufsuchen zu können, uneingeschränkt arbeitsfähig. Der abge- legene Wohnort und die Schwierigkeit, sich in neue betriebliche Strukturen einzufügen, seien grund- sätzlich invaliditätsfremde Faktoren. Aufgrund des Schweregrads der gesundheitlichen Einschränkun- gen sei nicht davon auszugehen, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finde und dass eine längere Einarbeitung notwendig wäre. Da der Versicherte weiterhin ein Jahreseinkommen im bisherigen Umfang erzielen könnte, könne keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse festgestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2025 gel- tend, die Beschwerdegegnerin nehme in der ablehnenden Verfügung nicht Stellung zur Rechtspre- chung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter, die vorsehe, dass unter gewissen Umständen von einer Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Spätestens mit der RAD-Einschät- zung von Oktober 2024 habe der Sachverhalt bezüglich medizinischer Zumutbarkeit einer (Teil-) Er- werbstätigkeit festgestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits 62 ¼ Jahre alt gewesen. Wenn man davon ausgehe, dass der Sachverhalt erst mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. med. B.___ vom
26. August 2025 sauber erstellt worden sei, wäre er im massgebenden Zeitpunkt bereits 63-jährig ge- wesen. Bei beiden Betrachtungsweisen sei die verbleibende Aktivitätsdauer verschwindend klein. Ge- mäss IK-Auszug habe er (mit Ausnahme einer unselbständigen Tätigkeit von drei Monaten im Jahr
2007) seit 1991 durchgehend als Selbstständigerwerbender AHV-Beiträge geleistet. Im Weiteren ver- weist der Beschwerdeführer auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts. So hielt er unter ande- rem fest, da er bedeutend länger einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sei als die Versicherte im Urteil vom 20. Januar 2020 (9C_644/2019 E. 4.3.2), müsse auch bei ihm eine ausgeprägte arbeits- marktliche Desintegration festgestellt werden. Auch der Sachverhalt im Entscheid vom 30. Juli 2014 (9C_272/2014 E. 3.4) sei ohne Weiteres mit seinem vergleichbar. Letztlich sei auch mit Verweis auf den Entscheid vom 29. Dezember 2009 (9C_578/2009 E. 4.3.2) davon auszugehen, dass bei ihm keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Des Weiteren verfüge er über keine abgeschlossene Berufs- lehre, sondern lediglich über eine Anlehre als Maler. Zudem gehöre auch der – an sich invaliditäts- fremde – Umstand, dass er abgeschieden am Arnisee wohne, seines Erachtens zu den zu berücksichti- genden "persönlichen Umständen". Angesichts der sehr kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer sei es
Seite 7 von 14 ihm nicht zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten. Aufgrund seiner beinahe drei Jahrzehnte dauernden Selbständigkeit, die er ohne Angestellte in der Abgeschie- denheit ausgeübt habe, sei es absolut unrealistisch, dass er sich mit einem absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand als unselbständiger Arbeitnehmer in eine neue Struktur einfügen könne. Folglich könne ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden, weshalb ihm eine ganze Rente aus- zurichten sei. 5.3 In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 machte die Beschwerdegegnerin geltend, da der Be- schwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei und diese sowieso aufgeben müsse, stelle sich vorliegend (anders als im zitierten Entscheid 9C_578/2009 vom 29.12.2009 E. 4.3.2) die Frage, ob die Aufgabe der angestammten Tätigkeit zumutbar sei, gar nicht. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Schadenminderungspflicht nicht gelten soll. Der Beschwerdeführer wohne gemäss search.ch in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter seiner Kinder, was den Umstand, dass er seine selbstständige Tätigkeit "ohne Angestellte als Bauer in der Abgeschiedenheit ausübte" doch erheblich relativiere, so- fern damit die für eine berufliche Umstellung notwendige soziale Anpassungsfähigkeit in Frage gestellt werden soll. 5.4 In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, der zitierte BGer 9C_578/2009 sei nur einer unter vielen höchstrichterlichen Entscheiden, die bestätigten, dass bei Ver- sicherten in seinem Alter, die am Ende ihrer Berufskarriere stünden und über Jahrzehnte selbstständig erwerbstätig gewesen seien, weder die Aufnahme einer neuen angepassten Tätigkeit noch die Auf- nahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar sei. Es erscheine irrelevant, ob er ganz oder nur teil- weise in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Er wohne tatsächlich abgeschieden in Vorder- arni ohne seine Expartnerin und Kinder, welche in Silenen wohnen würden. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, welche aus dieser falsch dargestellten Familienkonstellation Rückschlüsse auf die berufliche Anpassungsfähigkeit ziehe, könne nicht gefolgt werden. 5.5 Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 ein, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei und diese behinde- rungsbedingt aufgeben müsse. Sie hielt weiter fest, vom Versicherten werde nicht bestritten, dass er in medizinischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Der Beschwer- deführer habe in den Jahren 2018 bis 2022 ein Einkommen von durchschnittlich CHF 23'580 erzielt. Entsprechend seien ihm auch sehr einfache Hilfsarbeitertätigkeiten im Niedriglohnbereich zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten, bei welchen es keine Rolle spiele, ob ein Lehrabschluss vorliege, bedürften regelmässig einer geringen Anlernzeit, so dass die vergleichsweise kurze Resterwerbstätigkeit einer arbeitsmarktlichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund seien die in der Beschwerde angeführten Beispiele nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Im Urteil
Seite 8 von 14 9C_644/2019 (vom 20.01.2020) seien die behinderungsbedingten Einschränkungen viel grösser als vorliegend. Im Urteil 9C_272/2014 (vom 30.07.2014) habe das Bundesgericht nicht begründet, wes- halb es zum Schluss gekommen sei, dass das Finden einer Anstellung nach rund zwanzigjähriger selbst- ständiger Erwerbstätigkeit kurz vor Eintritt in das AHV-Alter "völlig unwahrscheinlich" sei. Diese Integ- rationsschwierigkeiten würden sich relativieren, wenn es um einfache Hilfstätigkeiten gehe, die ledig- lich eine kurze Einarbeitungszeit oder Einweisung erfordere und ohne oder mit wenig Aufsicht durch- geführt werde (wie beispielsweise Bergbahnmitarbeiter, was der Beschwerdeführer vermutlich bereits einmal ausgeführt habe). Bezüglich des Urteils 9C_578/2009 (vom 29.12.2009) wiederholte die Be- schwerdegegnerin das bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 Gesagte. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einfluss des Lebensalters auf die Verwertbarkeit nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen lasse, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhänge. 6.
Die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers präsentiert sich – unter Berück- sichtigung der wichtigsten medizinischen Akten – wie folgt: 6.1 Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 zu den mit der IV-Anmel- dung eingereichten Arztberichten fest, die verschiedenen bestehenden Diagnosen (Hohlspreizfuss beidseits, Halux valgus rechts, beginnende Krallenzehen, Zystholithiasis bei Prostatasyndrom, Rezidiv eines Harnblasensteines und Morbus Dupuytrens, vgl. BG-act. 8) seien mit einer Behandlung grund- sätzlich zu verbessern. Ob nach Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen dauerhafte Ein- schränkungen bestehen, sei noch nicht sicher abzuschätzen. Sie empfahl die Einholung eines Verlaufs- berichts in fünf Monaten (BG-act. 11). 6.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete im Verlaufsbericht vom
21. Oktober 2024 den Gesundheitszustand als verschlechtert bei gleichgebliebener Diagnose. Dem Be- richt beigelegt war ein Arztbericht vom 16. Mai 2024 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie (BG-act. 13). 6.3 In der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 kommt Dr. C.___ zum Schluss, dass offiziell keine Arbeitsunfähigkeit als Landwirt attestiert worden sei. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 100- prozentige Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbe- lastung, zumindest teilweise sitzend, mit freiem Zugang zu einer Toilette, ohne Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik (BG-act. 16). 6.4 Im Arztzeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 hielt Dr. med. D.___ fest, dem Versicherten seien durch seine Fussprobleme längere Gehstrecken oder auch nur längeres Stehen in unpassenden Schuhen kaum möglich und mit Schmerzen verbunden. Durch die Finger-
Seite 9 von 14 kontrakturen seien feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr möglich. Wegen den rezidivierenden Bla- sensteine müsse er rasch und plötzlich das WC aufsuchen. Aufgrund der Gesamtheit aller Beschwerden kann sich der Arzt keine geeignete Tätigkeit mehr vorstellen (BG-act. 20). 6.5 Zu diesem Bericht nahm Dr. C.___ am 22. April 2025 Stellung und hielt fest, von Seiten des Haus- arztes würden keine neuen Berichte oder bisher nicht bekannte Funktionseinschränkungen benannt (BG-act. 26). 6.6 Dr. med. B.___ stellte mit Arztbericht vom 26. August 2025 (inklusive Antworten auf Fragen von Inclusion Handicap) folgende Diagnosen:
• invalidisierende Fussschmerzen bds. mit/bei: komplexe, kombinierte Fehlstellung mit Hohl-/Spreizfuss und Metatarsus adductus sowie Hallux Valgus et Rigidus bds., re. > li., beginnende (flexible) Krallenzehen bds.
• Verdacht auf Morbus Ledderhose bds.
• schwerer Morbus Dupuytren bds., re. > li., Stadium 3 - 4 nach Tubiana
• Status nach TUP-Blasenlithotrypsie am 21.02.2018, Rezidiv-OP 2023 Der Orthopäde kommt zum Schluss, dass aufgrund der Fussbeschwerden eine Rückkehr in den ange- stammten Beruf als Landwirt nicht mehr möglich sei. Aufgrund der Einschränkungen an beiden Händen und in Anbetracht des Alters des Patienten bestehe auch keine realistische Wiedereingliederungsfä- higkeit in einen angepassten Beruf. Die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Land- wirt und Maler schon vor Verfügungserlass am 4. Juli 2025 festhalten lasse, wird von Dr. med. B.___ bejaht (BF-act. 4 [gemäss Verzeichnis Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Beilage 3]). 7.
Vor Obergericht nicht (mehr) bestritten ist die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in seiner angestammten Tätigkeit. Diese wurde auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Stellungnahmen vom 03.10.2025 und 20.11.2025). Auf der anderen Seite bestreitet der Beschwerde- führer nicht, dass er in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist (siehe auch Bericht Dr. B.___, E. 6.6 hievor). Soweit er mit dem fortgeschrittenen Alter, der seit 1991 durchgehen- den Tätigkeit als Selbstständigerwerbender, der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration, der fehlenden Berufslehre und dem abgelegenen Wohnort argumentiert, betrifft dies nicht die Arbeitsfä- higkeit als solche, sondern deren Verwertbarkeit. 8.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
Seite 10 von 14 8.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist be- zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; BGer 9C_830/2007 vom 29.07.2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkeh- ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben- heiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst- aussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGer 9C_910/2011 vom 30.03.2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Ni- schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent- gegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann je- doch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränk- ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Fin- den einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_416/2020 vom 02.12.2020 E. 4, 8C_434/2017 vom 03.01.2018 E. 7.2.1). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 vom 23.08.2018 E. 3.2). 8.2 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtspre- chungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Mög- lichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön- lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 f.). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
Seite 11 von 14 berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; BGer 8C_645/2017 vom 23.01.2018 E. 3.1). 8.3 Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizini- schen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumut- barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, BGE 138 V 457 E. 3.4). 9.
Mit der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 oder spätestens mit dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 26. August 2025 stand die 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Zu jenem Zeitpunkt war der am 19. August 1962 geborene Beschwerdeführer 62 Jahre und 2 Mo- nate beziehungsweise 63 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von 2 Jahren (oder allenfalls 2 Jah- ren und 10 Monaten) bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters schliesst die Verwertbarkeit für sich allein zwar noch nicht aus. In casu liegen jedoch zusätzlich qualifizierende Elemente vor, welche sich ebenfalls negativ auf die Möglichkeit einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auswirken. 9.1 Ein Berufswechsel im Alter von 62 bis 63 Jahren ist auch bei gesunden Personen nicht von heute auf morgen möglich. Dem gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer ist deshalb eine ange- messene Übergangsfrist zu gewähren, was die verbleibende Aktivitätsdauer zusätzlich verkürzt. 9.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem bisherigen Beruf zu 100 Prozent arbeitsunfähig, sodass er sich
– um die Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten zu können – beruflich neu orientieren muss. Dies- bezüglich kann der Beschwerdegegnerin soweit beigepflichtet werden, als vorliegend (anders als im Entscheid 9C_578/2009 vom 29.12.2009 E. 4.3.2) die angestammte Tätigkeit sowieso aufgegeben wer- den muss und sich insofern die Frage, ob die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, gar nicht stellt. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich auf die neue berufliche Situation einzu- stellen hat. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob er hierzu unter den gegebenen Umständen überhaupt noch in der Lage ist und eine Arbeitsstelle in angepasster Tätigkeit finden kann. 9.3 Der Beschwerdeführer kann auch nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit verwertbar wären. Er hat zwar eine Anlehre als Maler absolviert. Diese Tätigkeit ist jedoch ebenso wenig zumutbar wie die Tätigkeit im angestammten Beruf, da hierfür gemäss Dr. med. B.___ (Bericht vom 26.08.2025; E. 6.6) die gleichen Einschränkungen gelten. 9.4 Zudem bestehen selbst in einer zumutbaren Verweistätigkeit gesundheitliche Einschränkungen. Das ergonomische Profil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung, zumindest teilweise sitzend, mit freiem Zugang zu einer Toilette. Arbeiten mit hohen
Seite 12 von 14 Anforderungen an die Feinmotorik sind jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Morbus Dupuytren an beiden Händen (Beugekontraktur der Finger, Bindegewebeverhärtung Handinnenfläche) nicht möglich (RAD-Stellungnahme vom 29.10.2024, E. 6.3; Bericht Dr. med. B.___ vom 26.08.2025, E. 6.6). 9.5 Im Weiteren ist beim Beschwerdeführer die ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration zu be- rücksichtigen. Nach über 30-jähriger selbstständiger Tätigkeit (mehrheitlich in der Abgeschiedenheit) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er über die (für einen Berufswechsel) notwendige Anpassungsfähigkeit verfügt. So erachtete das Bundesgericht im Fall eines 60-jährigen Portiers, wel- cher 25 Jahre im gleichen Hotel tätig war und über keine Berufsbildung verfügte, ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit als wenig wahrscheinlich (BGer 9C_954/2012 vom 10.05.2013 E. 3.2). Vorliegend dauerte die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (des im massgebenden Zeitpunkt 2 - 3 Jahre älteren Ver- sicherten) noch deutlich länger als im genannten Entscheid. Der Beschwerdeführer war nämlich (mit Ausnahme einer unselbständigen Tätigkeit von 3 Monaten im Jahr 2007) seit 1991 als Selbstständiger- werbender tätig und hatte weder Vorgesetzte noch Angestellte. 9.6 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin – dass sich der Beschwerdeführer "jahrzehntelang mit einem sehr niedrigen Einkommen" begnügt habe, weshalb ihm "sehr einfache Hilfstätigkeiten im Niedriglohnbereich zumutbar" seien, welche einer nur "geringen Anlernzeit" bedürften – führt zu kei- nem anderen Ergebnis. Denn auch wenn eine "vergleichsweise kurze Resterwerbszeit einer arbeits- marktlichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegensteht", so ist diese in casu nicht nur "vergleichs- weise", sondern effektiv sehr kurz, und bei der Abwägung sind auch die weiteren genannten Faktoren miteinzubeziehen. 9.7 In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es nicht mehr realistisch, dass der Be- schwerdeführer nach so langer Selbstständigkeit kurz vor Eintritt ins AHV-Alter (auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt) noch eine Anstellung finden könnte. Somit fehlt es insgesamt an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit. 10. Liegt nach dem Gesagten eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (siehe E. 3 und E. 8.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom
3. Oktober 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit explizit anerkannt (vgl. E. 7). Da sich seit der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 keine Änderungen der Funktionseinschränkungen ergeben haben (E. 6.5, vgl. auch angefochtene Verfügung), ist (spätestens) ab diesem Zeitpunkt von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit auszugehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 zum Leistungsbezug angemeldet hat (BG-act. 8) und das Wartejahr im Oktober 2025 abgelaufen ist, hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2025 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
Seite 13 von 14 11. Der Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht erwartet von weiteren Beweisvor- kehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5). 12. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Verfügung vom 4. Juli 2025 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Ok- tober 2025. 13. 13.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 900.00 (inklusive Schreibgebühren und Barausla- genpauschale; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädi- gungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie ist der unterlie- genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). 13.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer An- spruch auf angemessene Parteientschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Praxisgemäss ist die Parteient- schädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – auf CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231]] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung geht zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV). 13.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG VP 25 4) ist als gegen- standslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.
Seite 14 von 14 Das Obergericht erkennt:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2025 Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu entrichten.
4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird als gegenstandslos gewor- den am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
5. Eröffnung:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 24. April 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: